URLAUB
UND URLAUBSGEWÄHRUNG
von: Dr. jur. Bernd Roos, Siegen
(Erholungs-)Urlaub
ist die zum Zwecke der Erholung erfolgte zeitweise
Freistellung des Arbeitnehmers von der ihm nach dem Arbeitsvertrag
obliegenden Arbeitspflicht durch den Arbeitgeber, unter Fortzahlung
der
Vergütung.
Der
Urlaubsanspruch ist weder an eine vorherige Arbeitsleistung des
Arbeitnehmers gebunden, noch muss der Arbeitnehmer "erholungsbedürftig"
sein.
Urlaub ist nach den maßgeblichen gesetzgeberischen Motiven
als gesetzlich
bedingte soziale Mindestleistung des Arbeitgebers zur Erhaltung
und/oder
Wiederauffrischung der Arbeitskraft des bei ihm beschäftigten
Arbeitnehmers
zu sehen, der im gesetzlich geregelten Umfang (derzeit 24 Werktage)
unabdingbar und "unentziehbar" ist (etwas andere gilt
bei darüber
hinausgehenden einzelvertraglichen oder tarifvertraglichen Urlaubsanspruch).
Der Urlaubsanspruch eröffnet dem Arbeitnehmer in den Grenzen
des § 8 BUrlG
die freie Verfügbarkeit über seine Urlaubszeit (Stichwort:
selbstbestimmte
Erholung, BAG v. 20.06.00, NZA 00, 100).
Hieraus
ergeben sich folgende rechtliche Besonderheiten:
-
der Freistellungsanspruch kann nur gegenüber dem Arbeitnehmer
persönlich
erfüllt werden;
- nicht gewährter Urlaub ist nicht vererblich; er erlischt
mit dem Tod des
Arbeitnehmers;
- Abtretung, Aufrechnung und Pfändung sind ausgeschlossen;
- bei nicht erbrachter Arbeitsleistung im Urlaubsjahr ist die
Geltendmachung
des Urlaubsanspruch nicht rechtsmissbräuchlich i.S.d. §
242 BGB;
- auf gezahltes Entgelt für zuviel gewährten Urlaub
besteht . anders bei
zusätzlich gezahltem Urlaubsgeld . kein Rückzahlungsanspruch
(§ 812 BGB).
GERINGVERDIENERGRENZE
BEI AZUBIS WIEDER AUF 325
EURO GESENKT
Lehrlinge
müssen wieder mehr Sozialbeiträge zahlen, da die Bundesregierung
die gerade angehobene Geringverdiener Grenze, bis zu der ein Job
für den
Arbeitnehmer sozialabgabenfrei ist, zum 01.08.2003 wieder von
400 auf 325
Euro gesenkt hat. Die Grenze war erst im April gleichzeitig mit
Einführung
der 400-Euro-Minijobs angehoben worden.
[
Quelle: http://www.bmwi.de/ ]
VERMINDERTE
ERWERBSFÄHIGKEIT
Nicht
etwa Unfälle sondern vor allem Krankheiten sind die Hauptursache
dafür, dass jährlich mehr als 200.000 Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer
aus gesundheitlichen Gründen ihren Arbeitsplatz vor Erreichen
des regulären
Rentenalters aufgeben müssen. Für viele stellt sich
dann früher als
erwartet die Frage nach einer Absicherung durch eine "überbrückende"
Rente.
Zum
01.01.2001 wurde mit Inkrafttreten des "Gesetzes zur Reform
der Renten
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit" die bisher geltende
Berufs- und
Erwerbsunfähigkeitsrente durch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente
ersetzt. Die Erwerbsminderungsrente fällt zu Ungunsten der
Versicherten im
Vergleich mit der bis 2001 geltenden Regelung deutlich geringer
aus und ist
mit dieser nicht vergleichbar.
Die
Renten werden nunmehr abgestuft in
· Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 I
SGB VI) bzw.
. Renten wegen voller Erwerbsminderung (43 II SGB VI)
Medizinische
Voraussetzungen
Verminderte
Erwerbsfähigkeit liegt im rentenrechtlichen Sinne nur dann
vor,
wenn sie auf einer Krankheit oder Behinderung beruht, die die
Erwerbsfähigkeit auf nicht absehbare Zeit einschränkt.
Welche Stufe der
Erwerbsminderung auf den Antragsteller zutrifft, hängt von
seinem
"Restleistungsvermögen" auf dem "allgemeinen
Arbeitsmarkt" ab.
Eine
teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Versicherte wegen
Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit höchstens
zwischen drei
bis unter sechs Stunden täglich arbeiten kann. Dies soll
für eine
5-Tage-Woche unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes
gelten. Die Höhe der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
entspricht der
Hälfte der Rente wegen voller Erwerbsminderung (Rentenartfaktor
0,5 nach §
67 Nr.2 SGB VI; vgl. altes Recht: Zwei Drittel einer Vollrente).
Volle
Erwerbsminderung ist gegeben, wenn die Leistungsfähigkeit
eines
Versicherten auf Grund von Krankheit oder Behinderung nur eine
Beschäftigung von weniger als drei Stunden täglich -
unter Berücksichtigung
einer 5-Tage-Woche - zulässt. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung
entspricht - gesteuert über Rentenartfaktor 1,0 - der doppelten
Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung (§ 67 SGB Nr.3 SGB VI).
BERECHNUNG
DES URLAUBSANSPRUCHS
von:
Rechtsanwältin Stefanie Konnert, München
A.
Vorbemerkung
Regelmäßig
stellt sich im Rahmen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
die Frage, wie viele Urlaubstage dem Arbeitnehmer in dem Jahr
der
Beendigung zustehen, wenn das Arbeitsverhältnis unterjährig,
also im
laufenden Kalenderjahr beendet wird. Insbesondere gehen viele
Betroffene
auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite davon aus, dass der Urlaubsanspruch
nur anteilig bestehen würde. Der folgende Beitrag soll dabei
helfen, sich
in diesem Bereich der komplexen Materie "Urlaubsanspruch
des Arbeitnehmers"
zurecht zu finden.
B.
Urlaubsanspruch im Kalenderjahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Nach
der gesetzlichen Regelung in § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
hat ein
Arbeitnehmer einen Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen bei einer
5-Tage-Woche (von 24 Tagen bei einer 6-Tage-Woche). Dieser
Mindesturlaubsanspruch ist unabdingbar. Dies bedeutet, dass eine
anderweitige geringere arbeitsvertragliche Vereinbarung unwirksam
wäre.
Eine Vereinbarung, die einen höheren Urlaubsanspruch vorsieht,
ist dagegen
selbstverständlich möglich und häufig auch die
Regel.
Wenn
ein Arbeitnehmer im Laufe eines Kalenderjahres aus dem
Arbeitsverhältnis ausscheidet, ist zu unterscheiden zwischen
einer
Beendigung bis einschließlich 30.06.2003 oder zu einem späteren
Zeitpunkt.
TELEARBEIT
- Ein kurzer Überblick
von: Bruno Schierbaum, Oldenburg
Telearbeit
ist in Deutschland seit den achtziger Jahren in der Diskussion,
wobei man zu dieser Zeit den Telearbeiter suchen musste, "wie
eine Nadel im
Heuhaufen". Dieses sieht heute anders aus: Aktuell wird davon
ausgegangen,
dass es in Deutschland über 800.000 Telearbeiter gibt. Die
Zahlen aber auch
die Diskussionen in Betrieben und Behörden zeigen, dass Telearbeit
mittlerweile eine weitgehend akzeptierte Form der Arbeitsgestaltung
ist.
Dieses ist jedenfalls dann der Fall, wenn sie durch Tarifvertrag,
Betriebs-
oder Dienstvereinbarung oder Einzelvertrag so gestaltet wird,
dass die
Nachteile minimiert und die Vorteile sowohl für die Beschäftigten
als auch
für die Unternehmen zum Tragen kommen.
Was
ist Telearbeit
Man
spricht dann von Telearbeit, wenn eine auf Informations- und
Kommunikationstechnik gestützte Tätigkeit ausgeführt
wird, die
ausschließlich oder zeitweise an einem außerhalb der
zentralen
Betriebsstätte liegenden Arbeitplatz verrichtet wird. Dieser
Arbeitsplatz
ist mit der zentralen Betriebsstätte durch elektronische
Kommunikationsmittel verbunden. Beschäftigt man sich jedoch
näher mit dem
Thema, wird man schnell feststellen, dass es "die" Telearbeit
nicht gibt.
In
der Praxis werden folgende Organisationsformen unterschieden:
- Tele-Heimarbeit (isolierte Telearbeit): ausschließliche
Arbeit zu Hause
- Alternierende Telearbeit: Kombination aus Büroarbeit und
Telearbeit zu
Hause
- Telearbeit in Wohnortnähe: Satelliten- und Nachbarschaftsbüros
- Mobile Telearbeit: Arbeit an beliebigen Orten, u.U. auch zeitweise
zu
Hause.
INSOLVENZ
HAT KEINEN EINFLUSS AUF URLAUBSANSPRUCH
Die
Insolvenz eines Unternehmens hat auf den Urlaubsanspruch der
Mitarbeiter keinen Einfluss, so das LAG Rheinland-Pfalz (Az.:
6 Sa
1213/02). Denn rechtlich betrachtet besteht sowohl im Fall der
Insolvenz
als auch bei einer anschließenden Betriebsübernahme
das bisherige
Arbeitsverhältnis unverändert fort. Das Gericht gab
damit der Klage einer
Arbeitnehmerin statt, ließ aber wegen der grundsätzlichen
Bedeutung der
Sache die Revision zum BAG zu.
Die
Klägerin hatte nach der Insolvenz ihres Betriebes den
Insolvenzverwalter vergeblich gebeten, ihr die restlichen Urlaubstage
zu
bewilligen oder auszuzahlen. Dieser sah sich dafür als nicht
berechtigt.
Nachdem ein neuer Inhaber die Firma übernommen hatte, weigerte
sich auch
dieser, der Klägerin den Urlaub auszuzahlen. Das LAG befand
jedoch, da der
Insolvenzverwalter zur Urlaubsgewährung verpflichtet gewesen
war und das
Arbeitsverhältnis der Klägerin trotz des Betriebsübergangs
unverändert
fortbesteht, muss der neue Arbeitgeber der Klägerin den Urlaub
auszahlen.
[ dpa v. 07.10.2003 ]
INTERNET
AM ARBEITSPLATZ -
ZULÄSSIGKEIT VON ÜBERWACHUNGSMASSNAHMEN DES ARBEITGEBERS
von: Claudia Schertel, Langen/Hessen
Internet
und Intranet sind in aller Munde und beeinflussen in Unternehmen
und Organisationen Abläufe, Arbeitsinhalte, Durchlaufzeiten
und letztlich
wirtschaftliche Entscheidungen. Die Internet-Technik bringt ein
neues
Überwachungs- und Kontrollpotenzial mit sich. Neue Kommunikationstechniken
in den Betrieben erzeugen und erfassen fast immer - gewollt oder
ungewollt
- personenbezogene oder -beziehbare Daten. Immer häufiger
sind die
Informationen für den Geschäftsprozess nicht mehr zu
trennen von Leistungs-
und Verhaltensdaten der Beschäftigten. So gibt z.B. ein elektronischer
Terminkalender, der die Arbeitsorganisation unterstützt,
natürlich auch
Aufschluss über das Arbeitshandeln der Beschäftigten.
Das
Workflow-Programm, das Abläufe effektiver gestalten soll,
identifiziert
schnell Durchlaufzeiten oder den Beschäftigten, bei dem der
Vorgang noch
unbearbeitet liegt. Die Funktionsvielfalt der Überwachungssoftware
ist
erstaunlich groß und wächst von Version zu Version
weiter. Die Programme
werten z.B. aus, welche Dienste des Internets der Anwender benutzt,
wann
und wie lange er dies tut und welche Seiten aufgerufen werden.
In vielen
Betrieben gibt es keine klare Regelung für die Internetnutzung
und nach
neuesten Umfragen wird jeder dritte Arbeitsplatz überwacht.
(Quelle: Mummert-Consulting und Inworks, September 2003,
www.golem.de/0309/27676.html)
ZUM
FRAGERECHT DES ARBEITGEBERS NACH DER SCHWERBEHINDERUNG EINES BEWERBERS
IM EINSTELLUNGSGESPRÄCH
von: RAin Christiane
Ordemann, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Ass. Eike
Brodt, Mag.Iur., Bremen
Die
Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung eines Bewerbers
wurde
in der ständigen Rechtsprechung des BAG bislang als zulässig
angesehen.
Nach Erlass der Richtlinie 2000/78/EG, die die Diskriminierung
eines
Arbeitnehmers wegen einer Behinderung untersagt und der daraufhin
erfolgten
Einführung des § 81 Abs.2 SGB IX, wird dieses Fragerecht
des Arbeitgebers
überwiegend abgelehnt (Zur Problematik des Fragerechts vgl.
u.a. BAG, EzA,
§ 123, 41; bejahend Schaub, NZA 2003, S.299 (301); ablehnend
Messingschlager, NZA 2003, S.301ff.; Joussen, NJW 2003, 2857ff.;
differenzierend dagegen Brors, Der Betrieb 2003, S.1734).
Relevant
ist dies bei wahrheitswidriger Verneinung. Folgt man der
bisherigen Rechtsprechung, ist dem Arbeitgeber grundsätzlich
die Anfechtung
des Arbeitsvertrages möglich.
Ausgangssituation
Grundsätzlich
ist der Arbeitnehmer zur wahrheitsgemäßen Beantwortung
von
Fragen verpflichtet, für die ein berechtigtes, billigenswertes
und
schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers im Hinblick auf
das
Arbeitsverhältnis besteht. Insoweit darf der Arbeitgeber
den Bewerber
grundsätzlich nach solchen Behinderungen fragen, die die
konkret
auszuübende Tätigkeit beeinträchtigen. Davon zu
unterscheiden ist jedoch
die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft eines Bewerbers.
AUCH
IM BETRIEB DES EHEGATTEN KANN EINE VERSICHERUNGSPFLICHTIGE
BESCHÄFTIGUNG BESTEHEN
Wer
im Betrieb des Ehegatten arbeitet ist nicht immer "familienhaft"
beschäftigt, es muss vielmehr eine Gesamtbetrachtung vorgenommen
werden,
wobei dem Kriterium der "persönlichen Abhängigkeit",
d.h. der Eingliederung
in den Betrieb und die Unterordnung unter das Weisungsrecht des
Ehepartners
als Arbeitgeber eine besondere Bedeutung zukommt.
Das LSG Rheinland-Pfalz sprach in seinem Urteil (v. 26.02.04 -
L 1 AL
57/02) der Klägerin einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu.
Der Frau war
die Zahlung von Arbeitslosengeld mit der Begründung verweigert
worden,
sie habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, weil sie in
den letzten 12
Monaten nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis
gestanden habe.
[ http://cms.justiz.rlp.de ]
IN
DEUTSCHLAND ARBEITEN BESONDERS WENIGE MENSCHEN ÜBER 55 JAHREN
Menschen
im Alter über 55 Jahren sind in Deutschland einer Studie
zufolge
weit seltener berufstätig als in anderen Industrieländern.
Unter den 55-
bis 64-Jährigen seien in der Bundesrepublik 2002 nur noch
38% erwerbstätig
gewesen, 1970 waren es noch knapp 50%. Das ergab eine im März
veröffentlichte Untersuchung des Instituts der Deutschen
Wirtschaft (IW) in
Köln.
Dagegen liegt der Anteil der berufstätigen älteren Schweden
bei rund 68%,
der Schweizer bei knapp 65% und der US- Amerikaner bei knapp 60%.
Auch in
Dänemark (57%), Großbritannien (53%) und Irland (48%)
arbeiten weit mehr
Menschen dieser Altersgruppe als in Deutschland. [dpa v. 10.03.2004]
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